+ Update - Mai 2021 + Aktuelle Informationen zum Corona-Virus und Tanzen in der aktuellen Zeit
>> Es geht weiter !!
Stand Mai 2021
Wir dürfen wieder tanzen, üben und trainieren!
Noch ist noch nicht ganz alles vorbei, aber es geht mit grossen Schritten in die richtige Richtung.
Unsere Trainings und Kurse laufen wieder unter Einhaltung der aktuellen Schutzkonzepte gem. BAG und Kanton.
Wir freuen uns auf tolle Stunden miteinander!
Stand 11.12.2020
Durch die aktuell verschärften Corona-Schutzbestimmungen müssen im Kanton Luzern alle Tanzschulen geschlossen werden.
Aktuell gilt dies bis zum 24.01.2021. Wir hoffen, dass wir ab dem 24. Januar 2021 unsere Trainings und Kurse wieder aufnehmen können.
Ein herzliches Dankeschön an allen, die uns auch in den vergangenen schwierigen Monaten unterstützt haben und fleissig dabei wart.
Wir wünschen allen gute Gesundheit und frohe Festtage!
Herzliche Grüsse
The Boogie-Walkers
Ab dem 12.12.2020 gilt im Kanton Luzern folgende Regelung
2 Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe *
§ 2a * Für das Publikum geschlossene Einrichtungen und Betriebe
1) Für das Publikum geschlossen sind:
- Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen, namentlich Museen, Galerien, Kinos, Casinos, Spielsalons, Bowling- und Billardzentren,
- Indoor-Sportanlagen, wie Turnhallen, Tennishallen, Eissporthallen und Kletterhallen, sowie Hallenbäder, Wellnesszentren, Fitnesszentren und Tanzstudios,
- Bibliotheken, Mediatheken und Archive, ausgenommen für die Ausleihe,
- Jugendtreffs,
- Erotik- und Sexbetriebe; Angebote von Sexarbeit, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten und auf der Strasse, sind verboten.
2) Von der Schliessung ausgenommen sind:
- Sportanlagen für die Nutzung durch die obligatorischen Schulen, Leistungssportlerinnen und -sportler, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbandes sind, und Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören; vorbehalten bleiben allfällige Vorgaben des Bundes zu den Öffnungszeiten und zum Betrieb.
- Hallenbäder, Fitness- und Wellnesseinrichtungen in Hotels für Hotelgäste.
3) Für den Betrieb von Skigebieten gilt die Bewilligungspflicht gemäss Bundesrecht.
Stand 10.11.2020
nach neusten Informationen vom BAG und BASPO gelten folgende Regeln:
Wichtigste Änderungen (per 03.11.2020 / 10.11.2020)
- Paartanzkurse sind bis zu max. 7 Paaren, die jeweils effektiv im gleichen Haushalt leben, plus Lehrer pro Saal unter der Einhaltung der Abstandsregeln und der Maskentragepflicht erlaubt.
- Achtung: Paartanz ist für sich nahestehende Personen nicht erlaubt, die zwei Personen müssen zusammen im selben Haushalt leben. Eine feste Beziehung und zwei verschiedene Wohnorte genügen nicht.
- Bei Paartänzen sowie Einzeltänzen muss zu jeder Zeit der Abstand von mindestens 1,5m zum nächsten Paar (Einzeltänze: zur nächsten Person) eingehalten und Schutzmasken getragen werden.
- Von einer Maskentragepflicht im Tanzkurs kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhält-nisse (min. 15m2 pro Person) vorherrschen. In diesem Fall müssen wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden.
Tanzschulen mit Restaurationsbereichen müssen zudem das aktuell gültige Schutzkonzept für das Gastgewerbe berücksichtigen.