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+ Update - Mai 2021 + Aktuelle Informationen zum Corona-Virus und Tanzen in der aktuellen Zeit
>> Es geht weiter !!

Stand Mai 2021

Wir dürfen wieder tanzen, üben und trainieren!
Noch ist noch nicht ganz alles vorbei, aber es geht mit grossen Schritten in die richtige Richtung.
Unsere Trainings und Kurse laufen wieder unter Einhaltung der aktuellen Schutzkonzepte gem. BAG und Kanton.
Wir freuen uns auf tolle Stunden miteinander!

Stand 11.12.2020

Durch die aktuell verschärften Corona-Schutzbestimmungen müssen im Kanton Luzern alle Tanzschulen geschlossen werden. 
Aktuell gilt dies bis zum 24.01.2021. Wir hoffen, dass wir ab dem 24. Januar 2021 unsere Trainings und Kurse wieder aufnehmen können.
Ein herzliches Dankeschön an allen, die uns auch in den vergangenen schwierigen Monaten unterstützt haben und fleissig dabei wart.

Wir wünschen allen gute Gesundheit und frohe Festtage!

Herzliche Grüsse
The Boogie-Walkers

Ab dem 12.12.2020 gilt im Kanton Luzern folgende Regelung

2 Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe *

§ 2a * Für das Publikum geschlossene Einrichtungen und Betriebe
1) Für das Publikum geschlossen sind:

  1. Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen, namentlich Museen, Galerien, Kinos, Casinos, Spielsalons, Bowling- und Billardzentren,
  2. Indoor-Sportanlagen, wie Turnhallen, Tennishallen, Eissporthallen und Kletterhallen, sowie Hallenbäder, Wellnesszentren, Fitnesszentren und Tanzstudios,
  3. Bibliotheken, Mediatheken und Archive, ausgenommen für die Ausleihe,
  4. Jugendtreffs,
  5. Erotik- und Sexbetriebe; Angebote von Sexarbeit, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten und auf der Strasse, sind verboten.

2) Von der Schliessung ausgenommen sind:

  1. Sportanlagen für die Nutzung durch die obligatorischen Schulen, Leistungssportlerinnen und -sportler, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbandes sind, und Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören; vorbehalten bleiben allfällige Vorgaben des Bundes zu den Öffnungszeiten und zum Betrieb.
  2. Hallenbäder, Fitness- und Wellnesseinrichtungen in Hotels für Hotelgäste.

3) Für den Betrieb von Skigebieten gilt die Bewilligungspflicht gemäss Bundesrecht.

Ausführlicher Bericht

Stand 10.11.2020

nach neusten Informationen vom BAG und BASPO gelten folgende Regeln:

Wichtigste Änderungen (per 03.11.2020 / 10.11.2020)

Tanzschulen mit Restaurationsbereichen müssen zudem das aktuell gültige Schutzkonzept für das Gastgewerbe berücksichtigen.

Weitere Details im Download

Corona-Schutzkonzept Swissdance